Verfassung vom deutschen Reich 1848/49
Die Verfassung des deutschen Reiches von 1849 wird auch als Paulskirchenverfassung oder Frankfurter Reichsverfassung bezeichnet. Sie war die erste Verfassung Deutschlands, die durch die Nationalversammlung nach der Märzrevolution 1848 in der Frankfurter Paulskirche, demokratisch beschlossen wurde.
Sie wurde am 28. März 1849 verkündet, trat jedoch nie in Kraft, da der preußische König die ihm zugetragene Kaiserwürde ablehnte und die Fürsten des Deutschen Bundes sich mit aller Macht gegen die Einführung der Verfassung wehrten, um ihre Macht nicht zu verlieren.
Die Aufstände der Bevölkerung, die versuchten die Verfassung doch noch durchzusetzen wurden vom Militär niedergeschlagen.
Die Verfassung sah eine konstitutionelle Erbmonarchie vor, d.h. es sollte zwar noch einen Kaiser geben, dieser sollte jedoch von einem Parlament unterstützt und kontrolliert werden, sodass er nicht mehr die alleinige Macht besaß.
Zudem sollte der erste Kaiser des deutschen Reiches vom Parlament gewählt werden.
Außerdem schrieb die Verfassung eine kleindeutsche Lösung vor: Alle Staaten die zuvor dem Deutschen Bund angehörten sollten auch dem deutschen Reich angehören. Die zum Deutschen Bund gehörenden Teile Österreichs sollten allerdings nicht mit eingeschlossen werden.
Außerdem gab es in der Verfassung einen Katalog an Grundrechten, der dem Volk unteranderem Rechte wie die Berufs- und Meinungsfreiheit zugestand.
Der Kaiser sollte also an der Spitze der Regierung stehen. Er konnte jedoch nur Gesetze unterzeichnen, die zuvor vom Parlament beschlossen worden waren. Das Parlament bestand aus einem Volkshaus, indem die vom Volk gewählten Vertreter saßen, und aus einem Staatenhaus, in welchem die Vertreter der jeweiligen Landesregierungen saßen.
Zudem mussten beschlossene Gesetze durch Minister der Reichsregierung unterschrieben werden. Der Kaiser sollte zudem die Macht über das Heer und die Marine haben. Außerdem sollte mit dem Reichsgericht eine unabhängige Gerichtsbarkeit eingeführt werden.